Rumänische Apostille
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25.07.2023

Die Apostille zu ausländischen Urkunden aus Rumänien

Bei allen Beglaubigungen von Urkunden oder Dokumenten wird immer nur die Unterschrift derjenigen Person beglaubigt, die die Urkunde ausgestellt hat. Fremdsprachliche Dokumente aus Rumänien müssen deshalb im Grundsatz immer von der ausstellenden Behörde unterschrieben sein, um anschließend beglaubigt werden zu können.
Dies gilt vor allen Dingen bei Auszügen aus Melderegistern, Geburtsurkunden, Familienstandsregistern, Heiratsurkunde und anderen Registern aller Art, die im Rahmen der modernen Verwaltung vom Computer ohne Unterschrift ausgedruckt werden, aber trotzdem Gültigkeit besitzen. Auf Anforderung des Kunden können Übersetzungen aus der rumänischen Sprache und Auszüge aus einem Geburtsregister auch vom Leiter des zuständigen Standesamtes unterschrieben werden.
Ausländische Urkunden aus osteuropäischen Staaten werden im deutschen Inland nur dann anerkannt, wenn die Echtheit derselben durch die zuständige konsularische Vertretung Rumäniens im Land der Ausstellung der Dokumente bestätigt worden ist. Eine solche Bestätigung durch die nächsthöhere Behörde wird Legalisation genannt.

Icon Die Apostille demgegenüber hat ihren Ursprung in dem internationalen Übereinkommen zur Ausnahme rumänischer Urkunden von der Übersetzung vom 28. Dezember 2015, sie ist also eine verbesserte Form der beglaubigten Übersetzung. Die Beglaubigung durch Anbringung eines Siegels in der zuständigen Verwaltungseinheit und die anschließende Übersetzung der Apostille erfolgt durch den Dolmetscher oder Übersetzer selbst, sofern dieser allgemein vereidigt ist. Es wird zu diesem Zweck die dem Originaldokument angeheftete und von einem Amt ausgestellte Apostille vom bearbeitenden Übersetzer separat übersetzt und anschließend der Urkunde beigefügt bzw. mit dieser verbunden. Sowohl die übersetzte Urkunde selbst als auch die mit dem Ausweis oder der Bestätigung verbundene amtliche Apostille müssen zur Rechtswirksamkeit übersetzt werden.

Icon Im Allgemeinen werden Personenstandsurkunden wie Geburtsurkunden, Sterbeurkunden, Heiratsurkunden usw. von der jeweils ausstellenden Verwaltungsbehörden und darüber hinaus auch von den Gerichten oder Standesämtern nur dann in beglaubigter Übersetzung verlangt, wenn diese innerhalb eines Zeitraums von nicht mehr als acht Wochen nach der Anfertigung der deutschen Behörde vorgelegt werden. Ausnahmen von dieser Regel gibt es insbesondere bei Schulzeugnissen, Arbeitszeugnissen und Abschlusszeugnissen oder Diplomen der Universitäten sowie bei vollstreckbaren Urteilen und anderen gerichtlichen Entscheidungen mit vollstreckbarem Inhalt.

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